Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kulturring in Berlin“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Soziokultur, der kulturellen Jugend- und Erwachsenenbildung und des Engagements der Mitglieder und der Bürger für Kunst und Kultur, Geschichte und Erinnerungskultur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Veranstaltungen von Lesungen, Ausstellungen, Konzerten, Durchführung von Workshops, Festivals, Konferenzen, Führungen sowie kulturelle und künstlerische Projektarbeit, Archiv- und Forschungstätigkeiten und Veröffentlichungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Kinder und Jugendliche können mit Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
b) Rechtsfähige Vereine können ordentliches Mitglied werden, sofern sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Sie werden umgehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen, wenn sie die Gemeinnützigkeit verlieren.
c) Nicht rechtsfähige Vereine können ordentliches Mitglied werden, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennen. Die Verwendung ihrer finanziellen Mittel unterliegt der Kontrolle des Vereins. Bei Verstößen gegen seine gemeinnützigen Zwecke werden sie umgehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
d) Über den schriftlichen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands. Gegen den ablehnenden Bescheid, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorsitzenden einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand.
e) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhalt einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied, das grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Beschluss fasst der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorsitzenden einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand.
f) Förderndes Mitglied des Vereins können Personengesellschaften, Vereine, juristische Personen sowie Einzelpersonen werden. Fördernde Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag nach Vereinbarung und nehmen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Für die Beendigung der fördernden Mitgliedschaft gelten die Festlegungen lt. § 3 e) der Satzung analog.
g) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung solchen Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft, ehemaligen Vorsitzenden des Vereins, den Ehrenvorsitz verleihen. Ehrenvorsitzende haben das Recht, an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
a) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen wird.
b) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Ausnahmen zuzulassen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten oder ein viertel der Mitglieder es fordern, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
b) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Bestätigung des Geschäftsberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und weiterer Vorstandsmitglieder
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
c) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zweidrittel, zur Auflösung des Vereins eine von Vierfünftel erforderlich.
d) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
a) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied.
c) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
d) Zur Verwirklichung der Vereinszwecke kann der Vorstand Beiräte oder Arbeitsgruppen bilden. Diese wählen für die Dauer ihrer Tätigkeit einen Vorsitzenden.
e) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Er ist dem Vorstand für die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich und ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Kulturbund Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen
auf der Mitgliederversammlung am 21. November 2022.